Satzung
Satzung des China Forum Berlin
Satzung des „Deutsch-Chinesisches Kultur- und Wirtschaftsforum zu Berlin und Beijing e.V.“ - "China Forum Berlin"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen des „Deutsch-Chinesisches Kultur- und Wirtschaftsforum zu Berlin und Beijing e.V.. Er hat seinen ersten Satzungssitz in Berlin und eine ständige Vertretung in Beijing.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme der vom Vorstand aufgrund konkreter Auslagen bewilligten Auslagenerstattungen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
Der Verein verfolgt weder politische noch religiöse Ziele. Gegenüber den verschiedenen Weltanschauungen ist er offen, duldet jedoch im Interesse der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Respekts und der Achtung der Menschenwürde weder extremistische, rassistische, fremdenfeindliche Haltungen oder sonstige gleichartige Aktivitäten oder Auffassungen. Mitglied können danach nur Einzelpersonen, Organisationen oder Verbände werden, die sich zu diesen Grundlagen bekennen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13 Abgabenordnung sowie die Förderung der Bildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung und damit derBelange der Allgemeinheit und der Freundschaft zwischen Deutschland und China u.a. auf wissenschaftlichem, kulturellem, gesellschaftlichem und humanitärem Gebiet.. Ziel des Vereins ist es, durch seine Aktivitäten neue Potenziale dieses Dialogs zu erschließen und vorhandene noch effektiver zu nutzen und bestehende Ansätze wie Städte- oder Regionalpartnerschaften zu unterstützen.
3. Der Satzungszweck wird beispielhaft verwirklicht durch Die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, Seminaren, Schüler- und Studentenaustausch, Organisation von Delegationsreisen, Kongressen, Foren sowie die Bewerbung und Teilnahme von und an Veranstaltungen des Vereinszwecks, Durchführung grenzüberschreitender Kultur-, Wissenschafts- oder Dialogprojekte; Förderung bestehender Städte- und Regionalverbindungen und deren Aktivitäten, Besondere Förderung der Städtepartnerschaft Berlin-Beijing. Organisation von Themen- oder Länderforen zu den Tätigkeitsgebieten, die Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen, die Abbildung und Vertiefung dieser Aktivitäten auf den vom Vorstand genehmigten Internetseiten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts des In- und Auslands sowie nichtsrechtsfähige Vereinigungen sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen; - durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Quartals; - durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres, oder wenn das Verbleiben eines Mitglieds das Ansehen oder die Zwecke des Vereins gefährdet, erfolgen. Vor dem Ausschuss ist das betreffende Mitglied zu hören. Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Kooperationen
Der Vorstand kann wichtige Partner des Forums, die keine Mitglieder sind, als „Kooperationspartner des Forums im Sinne dieser Satzung bestimmen. Der Status eines „Kooperationspartners“ berechtigt zur Anwesenheit und Mitarbeit in Mitglieder-versammlung und Arbeitsgruppen, er beinhaltet aber keine Beitragspflicht und weder aktives noch passives Wahlrecht bei der Vorstandswahl.
§ 5 Finanzen
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die dem Zweck des Vereins entsprechenden Aufgaben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der ausdrücklichen Einwilligung des Finanzamts ausgeführt und vollzogen werden.
Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch und kein Anrecht auf das nach den vorstehenden Bestimmungen zu verwendenden Vermögens des Vereins.
Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag anteilig zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.
Die Finanzen werden der Mitgliederversamm-lung vom Vorstand für das kommende Jahr in einem Haushaltsplan, für das abgelaufene Jahr in einer Jahresrechnung präsentiert.
Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils auf ein Jahr zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung. Über die Jahresrechnung ist ein Prüfbericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Kenntnis vorgelegt wird. Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung und den Prüfbericht auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, spätestens aber 18 Monate nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, statt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter Beifügung einer Tagungsordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung schriftlich oder per e-mail einzuberufen. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen und ¾ der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung; bei dessen Verhinderung übernimmt dies sein Stellvertreter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen, das anschließend jedem Mitglied zugeschickt wird.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 25 % der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit, für Satzungsänderungen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese Beschlüsse sind nur gültig, wenn sich mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Haushaltsplan, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Rechnungsprüfbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für
Satzungsänderungen
Wahl des Vorstandes
Wahl der Rechnungsprüfer
Verabschiedung der Beitragsordnung
Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar
- dem/r Präsidenten
- dem/r stellvertretenden Präsidenten und Leiter der ständigen Vertretung in Beijing/China
- dem Finanzvorstand Schatzmeister
- dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Präsident und der/die Stellvertreter/in sowie der Schatzmeister. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht durch § 7 der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Vorlage des Haushaltsplans, des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfberichts für jedes Geschäftsjahr.
Der/die Präsident, der/die stellvertretende Präsident sowie ggf. weitere Mitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Vertreter/in der Senatskanzlei wird von der Senatskanzlei benannt und für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand bestellt. Die Wahlen und die Bestellung finden in der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres statt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Eines der Mitglieder des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung zugleich mit der Kassenführung betraut.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Präsidenten oder für den Fall seiner Verhinderung von dem/r stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Präsidenten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung sowie zur Verankerung des Vereins im öffentlichen Leben sowohl Vereinsmitglieder als auch externe Sachver-ständige in einen Beirat berufen. Der Beirat umfasst höchstens 25 Personen und tagt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Präsidenten mit dem Vorstand. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Präsident/n. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Amtszeit im Beirat beträgt zwei Jahre und verlängert sich automatisch um zwei weitere Jahre, soweit durch den Vorstand keine Abberufung erfolgt.
§ 10 Geschäftsführung des Vereins
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die nicht Mitglied des Vorstands ist. Er/sie ist nicht Organ des Vereins, nimmt aber an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Dem/r Geschäftsführer/in kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einem separaten Geschäftsführungsvertrag geregelt. Für die Führung der täglichen Geschäfte, insbesondere zur Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes, kann dem/der Geschäftsführer/in vom Vorstand Vollmacht erteilt werden.
3. Rechnungsprüfung: Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Jahr 2 Rechnungsprüfer. Diese erstatten der Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des Vorstands alljährlich Bericht.
§ 11 Fach- und Themenforen
Die inhaltliche Arbeit des Vereins vollzieht sich neben dem Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung in Fach- oder Themenforen. Die Foren tagen nach Bedarf und berichten dem Vorstand. Sie können zur Unterstützung ihrer Arbeit auch Nichtmitglieder des Vereins heranziehen. Sie können im Einvernehmen mit dem amtierenden Vorstand einen Präsidenten bestimmen, der an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, den Verein aber nicht rechtskräftig und verbindlich vertreten kann. Forum im Sinne des Vereinszwecks kann auch ein außenstehendes Forum sein, das nicht Mitglied ist.
§ 12 Vergütungen, Auflösung des Vereins, Liquidation
Vergütungsleistungen des Vereins an Vorstände und Beiräte für tatsächlich entstandene Auslagen für Vereinstätigkeiten, Sitzungsgelder, Reisekosten- und Zuschüsse, Post- und Telefonkosten, Beiträge für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung oder Vertretung des Vereinszwecks, entstandene Fahrgelder sind gegen Nachweis der konkret entstandenen Kosten sowie im Rahmen der vom Steuergesetzgeber eingeräumten Pauschalen für entsprechende Aufwendungen zulässig. Der Vorstand gilt als ermächtigt, über die angemessene Höhe der Vergütung zu entscheiden.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Mitgliederversammlung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung bzw. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen grundsätzlich erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.'
Berlin, den 24.04.2013 geändert Berlin, den 14.8.2013
Unterschriften
Werner Stahr - Eberhard J. Trempel - Klaus Regel - Yuanjing Ma - Xiao Dong - durch RA Trempel - Lin Chang durch RA Trempel - Xianjun Zhang - durch RA Trempel - Shuji Zheng - Li durch RA Trempel vertreten
Eingetragen: Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg VR 32476 B